Freikarten
Gibt der Arbeitgeber Freikarten (kostenlos oder verbilligt) an seine Arbeitnehmer ab, so liegt ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen und unterliegt beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer.
Gibt der Arbeitgeber Freikarten (kostenlos oder verbilligt) an seine Arbeitnehmer ab, so liegt ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen und unterliegt beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer.