Freibetrag/Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer können sich auf ihrer Lohnsteuerkarte Freibeträge eintragen lassen.
Ein Freibetrag für Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wird aber nur eingetragen, wenn die Summe dieser Aufwendungen über 600,- Euro liegt (§ 39 a Abs. 2 EStG).
Die folgenden Pausch- und Freibeträge können „unbeschränkt“, also unabhängig von der Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden:
Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
Freibetrag für Verluste aus anderen Einkünften oder wegen eines Verlustvortrags (z.B. Verluste aus der Vermietung einer Wohnung),
Freibetrag für haushaltsnahe Hilfe oder Dienstleistungen.
Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gibt es zwei verschiedene Formulare:
den sechsseitigen „normalen“ Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: Dieses Formular wird ausgefüllt, wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen oder einen höheren Freibetrag haben wollen. Das Formular ähnelt in weiten Bereichen den Formularen für die Einkommensteuererklärung.
den zweiseitigen „vereinfachten“ Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: Dies ist das Formular für „Wiederholer“, die bereits im Vorjahr einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt haben und einen gleich hohen oder geringeren Freibetrag als im Vorjahr beantragen wollen. Auch wenn Sie nur die Zahl der Kinderfreibeträge ändern lassen wollen, genügt dieser vereinfachte Vordruck.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
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