Erbbaurecht/Bewertung
Für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke, für die Ermittlung der Grundsteuer sowie der Grunderwerbsteuer ist eine Bewertung des Erbbaurechts notwendig. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bewertungsgesetz (BewG).
Bei der Ermittlung des Werts des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für Grund und Boden einschließlich der Gebäude ergäbe, wenn die Belastung nicht bestehen würde (§ 148 BewG für die Grunderwerbsteuer).
Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG für die Erbschaftsteuer).
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 148 BewG
§ 193 BewG
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