Ehrenamtliche Tätigkeit
Für Steuerpflichtige, die monatlich mindestens 20 Stunden im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung freiwillig Dienste leisten, erhalten einen Freibetrag von 500,- Euro im Jahr.
Für ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff. BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) und ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) sind Einnahmen einschließlich den Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB bis zu einem Betrag von 2.100,- Euro im Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtspauschbetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG entfällt für sie jedoch. Diese Neuregelung gilt ab 2011.
Ehrenamtlich Tätige, die für begünstigte Verbände im EU- oder EWR-Raum arbeiten, erhalten die gleichen Freibeträge.
Zu den begünstigten Tätigkeiten nimmt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 25.11.2008 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010
Tipp der Redaktion
Vereine und Ehrenamt
Sie engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich, erhalten vom Verein aber eine Bezahlung. Aber wo Geld verdient wird, da sind Steuer und Sozialversicherung nicht weit.