Drei-Objekt-Grenze
Werden innerhalb von fünf Jahren von Privatpersonen mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Unter Objekten sind Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen aber auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Bei einem gewerblichen Grundstückshandel unterliegen die Einnahmen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. In die Drei-Objekt-Grenze sind ererbte Grundstücke nicht mit einzubeziehen. Wird Grundbesitz durch vorweggenommene Erbfolge übertragen, kommt jedoch die Drei-Objekt-Grenze zur Anwendung.
Die Drei-Objekt-Grenze kann auf 10 Jahre ausgedehnt werden, wenn Umstände dafür sprechen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung, des Erwerbs, der Modernisiereung eine Veräußerungsabsicht vorlag. Bei Ehepartnern gilt die Drei-Objekt-Grenze für jeden Partner. Daher können beide Ehepartner drei Grundstücksobjekte innerhalb der fünf Jahre Frist erwerben und wieder (steuerfrei) veräußern.
Praxistipp
Besteht bereits beim Erwerb von Immobilien eine Veräußerungsabsicht, liegt ein steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel vor. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14 10 2004, Aktenzeichen: 6 K 1740/03)
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.5.1999 – I R 118/97
BFH 10.12.2001 – GrS 1/98
BFH 15.3.2000 – X R 130/97