Altenheimkosten

Liegt eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim vor, gehören die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind steuerlich nicht absetzbar. Erfolgt der Aufenthalt im Altenheim aufgrund einer Krankheit oder einer Pflegenbedürftigkeit des Steuerpflichtigen, dann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Die Unterbringungskosten sind bis zu nachfolgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig:

  1. Der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist in einem Heim untergebracht, eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor. In diesem Fall sind 624 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

  2. Der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte wurde zur dauernden Pflege in einem Heim untergebracht. In diesem Fall sind 924 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Praxistipp

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist vom Alter des Steuerpflichtigen unabhängig. Damit kann auch ein jüngerer Steuerpflichtiger, der krankheitsbedingt oder aufgrund einer Pflegebdürftigkeit im Heim untergebracht wird, die Kosten bis zu den genannten Höchstbeträgen geltend machen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Außergewöhnliche Belastung

  2. Behinderte

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 33a EStG