Steuerfreier Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Arbeitszimmer kein Hindernis
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Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Das hat das FG Köln entschieden.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie ein in der Wohnung gelegenes häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten geltend gemacht.
Nach dem Verkauf war das Finanzamt der Meinung, den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung zu dürfen, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Das sahen sowohl die Verkäufer als auch die Richter anders. Das FG Köln vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen könne. Der Grund: Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Zudem stünde eine Besteuerung auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG (FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15; Az. der Revision: IX R 11/18).