Schenkungsteuer: Erbbauzins nicht abzugsfähig
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Wer ein Erbbaurecht geschenkt bekommt, darf die Zahlung des Erbbauzinses nicht von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abziehen. Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.
Die Kläger hatten jeweils zur ideellen Hälfte ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Damit einher ging die Verpflichtung, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Beschenkten beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele.
Das Finanzamt lehnt dies ab mit der Begründung, die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sei mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten.
Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts und erklärte, dass die Übertragung des Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung an die beschenkten Kläger darstelle. Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung hafte dem Erbbaurecht untrennbar an. Der Erbbauzins sei keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zustehe (FG Münster, Urteil vom 21.6.2018, Az. 3 K 621/16).
Zur Fortbildung des Rechts hat das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.