Steuerlexikon Lohnkonto … Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen bei der Finanzverwaltung gespeicherten individuellen Abzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen. Ist die einbehaltene oder …Ansehen
Steuerlexikon Lohnpfändung … Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte ausgezahlt. Für die Besteuerung hat dies jedoch keine Auswirkungen. So fließt der Arbeitslohn rein steuerlich auch bei Lohnpfändung dem Arbeitnehmer zu. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auch für gepfändeten Arbeitslohn Lohnsteuer (Einkommensteuer) zahlen muss. Zudem sind auch bei Lohnpfändung die Sozialabgaben einzubehalten. …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteueranmeldung … Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einreichen, die die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer angibt, und die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteueraußenprüfung … Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung erfolgt eine Überprüfung der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Für die Außenprüfung ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Der Arbeitgeber hat im Verlauf der Außenprüfung die Mitwirkungspflichten zu beachten. So hat er insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteuerpauschalierung … Bei der Lohnsteuerpauschalisierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen erhoben, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz. Pauschalsteuersatz beträgt 25 %: Kurzfristige Beschäftigung: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteuer … Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Lohnsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer: Eine Steuer, welche nicht vom Steuerzahler selbst, sondern direkt an der Quelle (z.B. dem Arbeitgeber) zum Zeitpunkt und am Ort der Entstehung, einbehalten wird. Der Arbeitgeber überweist die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt. Dieser Beitrag zeigt, wie die Lohnsteuer berechnet wird, wie der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung durchführen kann und …Ansehen
Steuerlexikon Lohnveredlung … Zu einer Lohnveredlung kommt es, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat. Zudem muss der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet haben. Eine Werklieferung darf nicht vorliegen. Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr ist von der Umsatzsteuer …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzahlungszeitraum … Der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Ist ein solcher Zeitraum nicht feststellbar, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten hat. R 39b.5 Abs. 2 LStR …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzuschläge … Zu den steuerfreien Lohnzuschlägen gehören Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn …Ansehen
Steuerlexikon Mehrarbeit … Zuschläge für Mehrarbeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird der Zuschlag wegen besonderer Erschwernisse (z.B. Kälte, Chemikalien) am Arbeitsplatz gezahlt, entsteht vollumfänglich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch sind Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zum Teil steuerfrei. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b EStG). Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes …Ansehen