Steuerlexikon Geburtsbeihilfe … Seit dem 01.01.2006 (»Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm«) wird keine Geburtsbeihilfe mehr gezahlt. …Ansehen
Steuerlexikon Gefälligkeiten … Gefälligkeiten (Aufmerksamkeiten) sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,– €. Geldzuwendungen gehören demgegenüber stets zum Arbeitslohn. Typische Aufmerksamkeiten sind: Blumen, Genussmittel, Tonträger. Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen …Ansehen
Steuerlexikon Gefahrenzulage … Eine vom Arbeitgeber gezahlte Gefahrenzulage unterliegt der Lohnsteuer. …Ansehen
Steuerlexikon Gehaltsumwandlung … Bei einer Gehaltsumwandlung erfolgt eine Umwandlung von Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht bereit steuerlich begünstigte Leistungen zusätzlich in Form von Zuschüssen zum Arbeitslohn zu erbringen, dann kann alternativ eine Gehaltsumwandlung erfolgen. Der Gehaltsumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers …Ansehen
Steuerlexikon Gehaltsverzicht … Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Gehalt, so ist nur der um den Gehaltsverzicht geminderte Arbeitslohn steuerpflichtig. Dabei muss der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Gehalt erlöschen. Besteht jedoch eine bestimmte Verwendungsabsicht für den Arbeitslohn (z.B. Anlage in eine Versicherung), dann liegt kein Gehaltsverzicht, sondern vielmehr eine Einkommensverwendung vor. In diesem Fall ist das Gehalt weiterhin lohnsteuerpflichtig. …Ansehen
Steuerlexikon Gehbehinderte … Gebehinderten Personen stehen weitreichende steuerliche Begünstigungen zu Verfügung. So kann ein behinderter Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometersatz) nachweisen und ansetzen oder alternativ erhöhte Kilometerpauschbeträge nutzen. Dies gilt für behinderte Arbeitnehmer die das Merkmal »G«, »aG« oder »H« in ihrem Behindertenausweis führen. Es gelten in Abhängigkeit vom benutzten Fahrzeug folgende Kilometerpauschbeträge: …Ansehen
Steuerlexikon Geldbußen … Zu den Geldbußen gehören Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Diese Geldstrafen können, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (bei privater Veranlassung) abgezogen werden. So kann zum Beispiel eine Geldbuße, die ein Schnellkurier für falsches Parken zahlen muss, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer …Ansehen
Steuerlexikon Geldmarktfonds … Seit 1994 sind Geldmarktfonds in Deutschland zugelassen und gelten allgemein als gute Alternative zu Sparbuch, Festgeld oder Tagesgeldkonto. Die Wertzuwächse eines Geldmarktfonds resultieren fast ausschließlich aus Zinseinnahmen, die mit 25 % der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Daher werden fast 100 % der erzielten Erträge steuerpflichtig. Geldmarktfonds gehörten vor 2009 zu dem Investmentfonds-Typ, der mangels steuerfreier Kursgewinne der höchsten Besteuerung unterlag. Ab 2009 herrscht Gleichstand …Ansehen
Steuerlexikon Geldstrafe … Geldstrafen, Bußgelder, Verwarnungsgelder und Auflagen können nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden. Davon kann auch nicht bei einer eindeutigen betrieblichen Veranlassung abgewichen werden. Eine betriebliche Veranlassung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Autofahrer auf Anweisung seines Vorgesetzten im Parkverbot halten musste oder wenn aufgrund knapper Zeit die auf der Fahrtstrecke erlaubte Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde. Zahlt der Arbeitgeber die Geldstrafen …Ansehen
Steuerlexikon Gemeinschaftsgebiet … Als Gemeinschaftsgebiet wird die Summe der EG-Staaten bezeichnet. Vom Gemeinschaftsgebiet ist das Drittlandsgebiet abzugrenzen. Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet. Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen …Ansehen