Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Freibetrag - Definition und Erklärung … In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag Ehepartner I 500.000,– € 256.000,– € Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,– € 10.300,– € bis 52.000,– € Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000,– € 0,– € Urenkel; nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,– € 0,– € Geschiedener Ehegatte …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer … Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern – Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz. Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Steuerbefreiungen … Für zahlreiche Zuwendungen ist weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer zu entrichten ist. Unter anderem ist der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims (bis 200 m 2 Wohnfläche) durch Ehegatten, Kinder oder Enkel steuerbefreit, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst nutzt. Eine Aufgabe der Selbstnutzung ist, außer aus zwingenden Gründen, innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes steuerschädlich. § 13 ErbStG …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Steuersatz - Definition und Erklärung … Nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt das Finanzamt für die verbleibende Restsumme Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer . Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse des/der Erben; danach, ob die Hinterbliebenen einen Steuerberater beauftragen, der sich um die Regelung der Abgabepflicht nach dem Ableben des Erblassers kümmert. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters kann die Erbschaftssteuer mindern ; nach dem Verwandschaftsgrad des …Ansehen
Steuerlexikon Erdarbeiten … Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlagen notwendig ist. H 6.4 EStR …Ansehen
Steuerlexikon Erfindungen … Werden Erfindungen vermarktet, so sind die erzielten Einkünfte zu versteuern. Die erzielten Einkünfte können Einkünfte aus selbständiger Arbeit aber auch gewerbliche Einkünfte sein. Werden außerhalb einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Einkünfte aus Erfindungen erzielt, gehören diese Einkünfte zu den sonstigen Einkünften. Erfindungen, wie zum Beispiel Patente, Urheberrechte, Markenrechte und Verlagsrechte gehören zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. H 18.1 EStR H 22.8 EStR …Ansehen
Steuerlexikon Ergänzungsbilanz … Da die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften von den handelsrechtlichen abweichen, differieren Handelsbilanz und Steuerbilanz eines Unternehmens. Sind nur einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft hiervon betroffen, muss eine Ergänzungsbilanz aufgestellt werden. In diese sind die einzelnen Wertunterschiede – die den jeweiligen Gesellschafter betreffen – auszuweisen. Abzugrenzen ist die Ergänzungsbilanz von der Sonderbilanz. In der Sonderbilanz muss das Sonderbetriebsvermögen …Ansehen
Steuerlexikon Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften … Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 KStG, § 5 KStG, § 2 GewStG). Von der Körperschaftsteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften befreit, wenn diese Genossenschaften Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; im Zusammenhang …Ansehen
Steuerlexikon Erziehungsfreibetrag … Zusätzlich zum Kinderfreibetrag steht Eltern der »Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« zu, kurz Erziehungsfreibetrag. Den Erziehungsfreibetrag gibt es - wie den Kinderfreibetrag - nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens …Ansehen
Steuerlexikon Erziehungsgeld … Das Erziehungsgeld wird nur für Kinder bezahlt, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden, und wurde seit diesem Zeitpunkt durch das sogenannte Elterngeld ersetzt. Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder vergleichbare Leistungen sind steuerfrei. Das Erziehungsgeld ist schriftlich zu beantragen und wird für 36 Monate gewährt. Einen Anspruch auf das Erziehungsgeld haben Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit …Ansehen