Steuerlexikon Eigenheimzulage / Bemessungsgrundlage … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 1.1.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Haus bzw. die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Der jährliche Fördergrundbetrag umfasst für Neubauten und …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Förderzeitraum … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Die Eigenheimzulage wird acht Jahre lang gewährt. Der Förderzeitraum beginnt beim Käufer mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten und beim Bauherrn mit der Fertigstellung der Wohnung. Die Wohnung ist fertiggestellt, wenn sie als …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Folgeobjekt … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Die Eigenheimzulage kann auf ein anderes Wohnobjekt übertragen werde, wenn der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht bis zum Ende des Förderzeitraumes genutzt hat. Als Folgeobjekt gilt jedes neue eigenständige Objekt. Hat der …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Gesamtrechtsnachfolge … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Im Erbfall ist für die Gewährung der Eigenheimzulage zu unterscheiden, ob ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger ist. Beim Übergang eines Objektes, das bislang mit Eigenheimzulage gefördert wurde, auf einen Erben …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Objekte … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Neubauten aber auch Altbauten werden gefördert. Begünstigt werden selbst hergestellte oder käuflich erworbene Objekte, die sich im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, befinden. Dabei muss kein komplettes Haus erworben werden …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage … Zur Rechtslage ab 2018 (Baukindergeld) siehe dort! Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 1.1.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Mit der Eigenheimzulage wird die Anschaffung oder die Herstellung von Wohneigentum gefördert, das der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die staatliche Förderung besteht aus …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Tod des Ehegatten … Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage. Rechtslage bis 31.12.2005: Erhält der überlebende Ehegatte durch den Erbfall das Miteigentum an der vormals gemeinsamen Wohnung, die durch Eigenheimzulage gefördert wird, so ist der bisherige Miteigentumsanteil zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein …Ansehen
Steuerlexikon Grundstück … Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück. Es wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde …Ansehen
Steuerlexikon Grundvermögen … Zum Grundvermögen gehören: der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. In das Grundvermögen sind Bodenschätze und die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), nicht einzubeziehen …Ansehen
Steuerlexikon Haftung … Im Steuerrecht bezieht sich die Haftung auf das Eintreten für fremde Steuerschulden. Hierbei kommt es zur Erweiterung des Steuerschuldverhältnisses, denn nunmehr kann neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Im Steuerrecht werden folgende Haftungstatbestände unterschieden: Haftung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Geschäftsführer, Vorstände) aufgrund von grober oder fahrlässiger Pflichtverletzung; Haftung des Steuerhinterziehers: vorausgesetzt …Ansehen