Mecklenburg-Vorpommern: Ratenzahlung bei Corona-Rückforderungen
Eine Rückzahlung der Corona-Hilfen innerhalb von sechs Monaten würde bei einigen Unternehmen zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen.

Mecklenburg-Vorpommern: Ratenzahlung bei Corona-Rückforderungen

 - 

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder

  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das Landesamt für Finanzen (LAF) wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Die Stundungsunterlagen können beim Landesamt für Finanzen per E-Mail (poststelle@laf.mv-regierung.de), über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch angefordert werden.

Hintergrund

Die COVID-19-Pandemie hat viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen im Land haben sog. Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sieht die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor.

Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).

(FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 1.6.2024)

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer die Vorsteuer aus Anzahlungen ziehen dürfen, wenn die zugrunde liegende Leistung später nicht erbracht wird. mehr

  • [] Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe den Gewinn mindern. Erhält ein Unternehmen von der Gemeinde im Rahmen einer Rückerstattung Zinsen zur Gewerbesteuer, müssen diese aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst werden. Das hat der mehr

  • [] Bei einer Kassen-Nachschau (Kassenkontrolle) können die Finanzämter ohne Voranmeldung prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Im Fokus stehen dabei vor allem Betriebe, in denen viel mit Bargeld mehr

  • [] Unter »Functions on demand« versteht man serienmäßig verbaute Sonderausstattung im Auto, die über ein Update bei Bedarf aktiviert wird (z.B. Sitzheizung, Assistenzsysteme oder Navigationssystem). Wie werden diese Funktionen bei der Besteuerung nach der mehr

  • [] Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bietet eine einfache und kostengünstige Methode, um den Gewinn zu ermitteln. Doch wer darf die EÜR nutzen, und welche Grenzen gibt es? Mit Musterbrief, um die Bilanzierungspflicht zu vermeiden! mehr

Weitere News zum Thema