Voraussetzungen für umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistungen

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In einer Serie von Urteilen hat der BFH seine geänderte Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Vermittlungsleistungen bekräftigt. Es bleibt dabei, dass kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und den Vertragsparteien bestehen muss.
 
Grundsätzlich sind daher auch Untervermittlungen im Strukturvertrieb umsatzsteuerfrei. Allerdings ist nur eine tatsächliche Vermittlungsleistung umsatzsteuerfrei, nicht dagegen Tätigkeiten im Umfeld einer Vermittlung oder Back-Office-Tätigkeiten.

Werbeagent: nicht umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 11 UStG)

Der Begriff des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers ist im Sinn des EU-Rechts und nicht im Sinn von §§ 92 f. HGB auszulegen. Eine umsatzsteuerfreie Leistung setzt voraus, dass der Vermittler Kunden sucht und mit dem Versicherer zusammenbringt.

Eine Vermittlungsgesellschaft arrangierte für einen sogenannten Werbeagenten Gesprächstermine bei Unternehmern, die als potenzielle Kunden in Betracht kamen. Er nahm dort Daten in Form einer versicherungstechnischen Inventur auf, wobei er ein Vertrauensverhältnis zwischen den Interessenten und der Versicherungsgesellschaft aufbaute. Da der Agent nicht am eigentlichen Vermittlungsgeschäft beteiligt war, beurteilte der BFH seine Leistung als umsatzsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 6.9.2007, V R 50/05, DB 2007 S. 2817).

Marketingleistungen beim Vertrieb von Fondsanteilen (§ 4 Nr. 8 f UStG)

Ein Unternehmer erbrachte zusätzlich zur Vermittlung von Fondsanteilen Dienstleistungen zur Unterstützung des Verkaufs dieser Anteile im Bereich von Marketing und Werbung: Gestaltung von Emissionsprospekten, Imagewerbung, Kontakt zur Presse und Schulung von Anlageberatern. Der BFH lehnte es ab, diese Umsätze als umsatzsteuerfreie Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Vermittlung) einzustufen. Den Werbeleistungen komme wegen ihres Gewichts ein eigenständiger Charakter zu. Die hier vorliegende allgemeine Form von Öffentlichkeitsarbeit sei umsatzsteuerpflichtig. Denn das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten sei zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung (BFH-Urteil vom 6.12.2007, V R 66/05, UR 2008 S. 273).

Leitung einer Vertriebsorganisation (§ 4 Nr. 8 f UStG)

In diesem Fall ging es um den Vertrieb von Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich. Aus dem Handelsvertretervertrag, den ein Selbstständiger mit der Vertriebsgesellschaft geschlossen hatte, ergaben sich folgende Aufgaben: Aufbau und Leitung des Außendienstes, Vertriebscontrolling, Finanzierungsbeschaffung und konzeptionelle Arbeiten. Da bei allen Aufgaben der Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen fehlte, lag nach Ansicht des BFH keine Vermittlungstätigkeit vor. Der Unternehmer musste deshalb auf seine "Superprovision" von 0,5 % der provisionspflichtigen Zeichnungssumme Umsatzsteuer zahlen (BFH-Urteil vom 20.12.2007, V R 62/06, UR 2008 S. 268).

Steuertipp

Durch das Auslagern von Hilfstätigkeiten wird Umsatzsteuer fällig, die der Leistungsempfänger (Bank oder Versicherungsgesellschaft) nicht abziehen kann, da er umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt.

Die Umsatzsteuerpflicht solcher Hilfstätigkeiten lässt sich zurzeit nur vermeiden, indem sie von "echten" Vertretern erledigt werden. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung müsste dann die Hilfstätigkeit als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermittlungstätigkeit ebenfalls steuerfrei bleiben.

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