Option zur Umsatzsteuer und Widerruf: Neue zeitliche Beschränkung des Wahlrechts

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Ab dem 1.11.2010 sind die Option und der Widerruf einer Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides zulässig. Das beschneidet bisherige Gestaltungsmöglichkeiten von Unternehmern.

Für bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze sieht das Umsatzsteuergesetz eine Optionsmöglichkeit vor (§ 9 UStG). Wird der Umsatz an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht, kann durch die Option der Vorsteuerabzug erreicht werden. Im Gegenzug unterliegt der Umsatz dann der Umsatzsteuer. Ein Optionsrecht gibt es insbesondere bei Finanz- und Grundstücksgeschäften sowie bei Vermietungsumsätzen.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war die Ausübung oder der Widerruf der Option ohne Einhaltung einer Frist so lange möglich, wie der Steuerbescheid noch änderbar war, also bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft (Abschn. 148 Abs. 3 und 4 UStR 2008). Bei Umsatzsteuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, bedeutete das regelmäßig, dass der Unternehmer seine Entscheidung noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ändern konnte. Das bot gute Gestaltungsmöglichkeiten, wenn beispielsweise in einer Betriebsprüfung ein Vorsteuerabzugsanspruch bestritten wurde.

Aus einer bereits vor zwei Jahren ergangenen Entscheidung des BFH ergibt sich jedoch, dass ein rückwirkender Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung nur bis zur formellen Bestandskraft zulässig ist (BFH, Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08). In seiner Urteilsbegründung dehnte der BFH diesen Grundsatz auch auf das Optionsrecht nach § 9 UStG aus.

Dem folgt nun mit etwas Verspätung auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 768). Ab dem 1.11.2010 sind die Ausübung der Option und der Widerruf einer Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft zulässig. Danach hat ein Unternehmer also nur noch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach Einreichen seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Möglichkeit zur Option bzw. zum Widerruf einer früher erklärten Option. Festgelegt ist diese zeitliche Einschränkung im neuen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer, der an die Stelle der bisherigen Richtlinien tritt (Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE).

Steuertipp
Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist. Für eine Option oder den Widerruf einer Option vor dem 1.11.2010 darf sich ein Steuerpflichtiger noch auf die für ihn günstigere alte Verwaltungsanweisung berufen, das heißt, er darf sein Wahlrecht wie früher bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft ausüben. Erst für eine Option ab dem 1.11.2010 gilt uneingeschränkt die neue zeitliche Begrenzung.

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