Online-Spiele: Auch die Vermietung von »virtuellem« Land ist umsatzsteuerpflichtig!
Vor dem Finanzamt ist man auch in der virtuellen Welt nicht sicher – nicht einmal in Online Games. Das musste ein Spieler erfahren, der im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin gekauft und dann weitervermietet hatte.

Online-Spiele: Auch die Vermietung von »virtuellem« Land ist umsatzsteuerpflichtig!

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Vor dem Finanzamt ist man auch in der virtuellen Welt nicht sicher – nicht einmal in Online Games. Das musste ein Spieler erfahren, der im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin gekauft und dann weitervermietet hatte.

Das Land hatte er in Parzellen aufgeteilt, die er innerhalb des Online-Spiels, einer Online-3D-Weltsimulation, vermietete. Seine Mieter bezahlten ihn mit einer virtuellen Währung.

Das Problem: Bei der virtuellen Währung im Computerspiel handelte es sich um »rücktauschbares Spielgeld«. Das bedeutet: Der Spieler sammelte die Mieteinnahmen in Form von »Spielgeld« auf seinem Konto an, tauschte es in der spieleeigenen Tauschbörse in US-Dollar und ließ sich diese später in Euro auszahlen.

Dafür hatte der Spieler sogar tatsächlich ein Gewerbe angemeldet und für das Jahr 2013 auch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. In den folgenden Jahren gab er keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin seine Umsätze und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide – gegen die sich der Spieler dann wehrte.

Seiner Meinung nach waren die Umsätze nicht steuerbar, weil es zwischen ihm und den anderen Nutzern des Spiels keinen Leistungsaustausch gab, der zu einer Besteuerung von Umsätzen hätte führen können. Vertragsbeziehungen bestünden lediglich zwischen den Nutzern (also seinen Mietern) und dem Betreiber des Spiels.

Kann man Vorgänge in der virtuellen Welt in der Realität versteuern?

Ist es mit der Idee eines »Spiels« vereinbar, wenn Vorgänge in der virtuellen Welt in der Realität zu versteuern sind?

Ja, sagen Finanzamt und Finanzgericht: Im hier vorliegenden Fall überwiege eindeutig die Absicht der Erzielung von Einnahmen den Spielcharakter. Der klagende Spieler habe ein Gewerbe angemeldet und auch sein auf Einnahmeerzielung ausgerichtetes Geschäftsmodell erläutert.

Der gesamte Vorgang (Ankauf des »Spielgelds«, Kauf/Miete von Regionen im Spiel, Weitervermietung gegen die Spiel-Währung und Gutschrift in Dollar auf seinem Konto) verdeutliche, dass es ihm nicht primär darum gehe, ein Spiel zu spielen, sondern vielmehr darum, reale Einnahmen zu erzielen.

Und auch ein Leistungsaustausch liegt vor, denn die Spieler werden in der virtuellen Welt durch ihre Avatare repräsentiert. Diese können kein »Eigenleben« entfalten, sondern werden in ihren Handlungen ausschließlich durch die dahinterstehenden Menschen geleitet und geführt. Fazit: Alle Rechtsbeziehungen und sonstigen Verpflichtungen bestehen nicht zwischen den Avataren, sondern zwischen den Nutzern direkt.

Da der Kläger Inländer sei, erscheine es zudem wahrscheinlich, dass es sich bei den Leistungsempfängern bereits aufgrund der sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten zu einem hohen Prozentsatz um Inländer oder zumindest um deutschsprachige Personen handele – mit dieser Begründung wurde der Anteil der Umsätze, die auf Deutschland entfallen und hier umsatzsteuerpflichtig sind, mit 70% der Gesamtumsätze geschätzt.

Jetzt muss sich der BFH mit der Sache beschäftigen, denn der Spieler hat Revision gegen das Urteil eingelegt (FG Köln, Urteil vom 13.8.2019, Az. 8 K 1565/18; Az. der Revision beim BFH: V R 38/19).

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(MB)

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