Istbesteuerung: Mehr Liquidität in der Coronakrise!
Eigentlich müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald Sie die Leistung an Ihren Kunden erbracht haben. Das heißt: Sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Aber in der momentanen Coronakrise kann das ein Problem sein. Es gibt aber einen Ausweg.

Istbesteuerung: Mehr Liquidität in der Coronakrise!

 - 

Eigentlich müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald Sie die Leistung an Ihren Kunden erbracht haben. Das heißt: Sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Aber in der momentanen Coronakrise kann das ein Problem sein. Es gibt aber einen Ausweg.

Zurzeit dauert es unter Umständen lange, bis Ihr Kunde Ihre Rechnung begleichen kann. Wenn Sie dann, wie eingangs beschrieben, die Umsatzsteuer »vorfinanzieren«, haben Sie zwar Ausgaben – denen aber (noch) keine Einnahmen gegenüber stehen. Hier kann die sogenannte »Istbesteuerung« ein Ausweg sein.

Was ist die »Istbesteuerung«?

Wenn Sie den »normalen« Weg gehen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald Sie die Leistung an Ihren Kunden erbracht haben, spricht man von »Sollbesteuerung«.

Im Gegensatz dazu führen Sie bei der »Istbesteuerung« die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt ab, wenn Ihr Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat.

Wer kann die Istbesteuerung beantragen?

Die Istbesteuerung können Sie beantragen, wenn Ihr Vorjahrsumsatz bei maximal 600.000 Euro lag. Den Antrag können Sie formlos beim Finanzamt stellen, also per einfachem Schreiben oder einer E-Mail.

Kann man die Istbesteuerung rückwirkend beantragen?

Den Antrag können Sie immer nur für ein volles Kalenderjahr stellen.

Auf die Frage, ob und bis wann Sie den Antrag auch rückwirkend noch stellen können, gibt das Umsatzsteuergesetz keine Antwort. Es hält hierfür keine besondere Frist bereit.

Das bedeutet: Sie können den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheids des jeweiligen Jahres stellen. Und weil für 2020 naturgemäß noch kein Bescheid vorliegen kann, können Sie Ihren Antrag auch jetzt noch rückwirkend auf den 1.1.2020 stellen.

So können Sie den Antrag auf Istbesteuerung schreiben:

»Ich habe im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz unterhalb der zulässigen Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von 600.000 Euro erzielt. Ich beantrage deshalb, mir ab 1.1.2020 die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu genehmigen. Bitte teilen Sie mir Ihr Einverständnis mit der Istbesteuerung ab dem Jahr 2020 schriftlich mit.«

Nicht vergessen: Bisherige Voranmeldungen berichtigen

Hat das Finanzamt Ihnen die Istbesteuerung gestattet, wartet leider noch ein klein wenig Arbeit auf Sie. Denn Sie müssen Ihre bisherigen Voranmeldungen für 2020 berichtigen. Bei vierteljährlicher Voranmeldung ist es nur die für das erste Quartal. Geben Sie monatlich Voranmeldungen ab, sind es alle bisher abgegebenen.

Sie müssen Ihre Zahlungseingänge durchsehen und Ihre Voranmeldungen für 2020 nach dem Prinzip der Istbesteuerung neu ermitteln.

Beispiel:

Sie haben im Februar 2020 eine Dienstleistung erbracht. Den Umsatz von 1.000 Euro netto haben Sie in der Voranmeldung für Februar angemeldet und die Steuer von 190 Euro an das Finanzamt abgeführt. Die Rechnung über 1.190 Euro brutto hat ihr Kunde bisher nicht beglichen.

Diesen Umsatz lassen Sie bei der Ermittlung der Umsätze nach dem Ist-Prinzip außen vor. Denn Sie müssen nach der Umstellung erst versteuern, wenn Ihr Kunde bezahlt hat. Dadurch erhalten Sie vom Finanzamt die 190 Euro wieder zurück.

Natürlich müssen Sie bei der Umstellung aufpassen, dass Sie Umsätze nicht doppelt erfassen!

Nähere Informationen dazu und alles rund um das Thema »Istbesteuerung« erfahren Sie in unserem E-Book »Vorteil Istbesteuerung: Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben«.

auch interessant:

(MB, AI)

Weitere News zum Thema
  • [] Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023. mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

  • [] Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. mehr

Weitere News zum Thema