Betriebs-Pkw und 1%-Methode: Die sieben größten Irrtümer

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Gibt es die 1%-Methode auch beim Leasing-Pkw? Einmal 1%-Methode - immer 1%-Methode? Die Experten der Steuertipps-Redaktion beantworten diese und weitere Fragen!

Irrtum 1: Für einen Leasing-Pkw oder einen Mietwagen gilt die 1%-Methode nicht.

Wird ein Leasing-Pkw oder ein Mietwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, ist auch hier zwingend der Privatanteil nach der 1%-Methode zu berechnen.

Irrtum 2: Die 1%-Methode für die Ermittlung des Privatanteils ist zwar einfach, aber im Ergebnis immer ungünstiger als die Ermittlung nach der Fahrtenbuch-Methode.

Berechnungen haben gezeigt, dass bei teureren Modellen und relativ hoher Privatnutzung die Steuerbelastung bei der 1%-Methode deutlich niedriger ist als beim Fahrtenbuch. Sie sollten deshalb immer zumindest eine grobe Vergleichsrechnung anstellen.

Irrtum 3: Wer bei einem Pkw mit der 1%-Methode angefangen hat, muss auch später dabei bleiben.

An die einmal gewählte Methode sind Sie nicht auf Dauer gebunden. Sie können von Jahr zu Jahr das Verfahren wechseln. Ein Umstieg von der 1%-Methode auf die Fahrtenbuch-Methode kann angebracht sein, wenn der Pkw abgeschrieben ist oder die Kostendeckelung greift.

Irrtum 4: Wenn ein Pkw zu mindestens 10% bis zu 50% betrieblich genutzt wird, muss ein zeitaufwendiges Fahrtenbuch geführt werden, damit der Privatanteil berechnet werden kann.

Ein Fahrtenbuch ist nur dann zwingend, wenn Ihr Pkw zu über 50% betrieblich genutzt wird und Sie der 1%-Methode entgehen wollen. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% dagegen genügen im Allgemeinen repräsentative Aufzeichnungen für drei Monate. Das geht auch nachträglich anhand des Terminkalenders. Bei den Fahrten sind nur der Reisezweck und die Gesamtstrecke anzugeben. Der Kilometerstand zu Beginn und Ende einer Fahrt ist nicht erforderlich.

Irrtum 5: Erstattungen der Versicherung nach einem Unfallschaden sind als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.

Im eigenen Interesse sollten Sie die Versicherungsleistung nicht als Einnahmen, sondern als "negative Betriebsausgaben" buchen, d.h. mit den Kfz-Kosten saldieren. Vorteil: Sowohl im Falle der Kostendeckelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode sinkt dadurch der zu versteuernde Privatanteil.

Irrtum 6: Das mit der Kostendeckelung ist so kompliziert, dass es nur Steuerexperten verstehen.

Wenn Sie niedrige Kosten haben, der Listenpreis jedoch hoch ist, sollten Sie sich unbedingt damit befassen, da Sie sonst einen viel zu hohen Privatanteil versteuern. Die Beispiele in den Steuertipps verstehen Sie auch ohne steuerrechtliche Ausbildung. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer empfehlen wir Ihnen, auf keinen Fall die einfache 80%-Regel anzuwenden, sondern besser von der (geschätzten) tatsächlichen betrieblichen Nutzung auszugehen. So sparen Sie viel Umsatzsteuer.

Irrtum 7: Wenn ein Fahrzeug bei der Kfz-Steuer nicht als Pkw, sondern als "anderes Fahrzeug" eingestuft wird (z.B. Geländewagen), muss man keine Privatnutzung nach der 1%-Methode versteuern.

Auf die Behandlung bei der Kfz-Steuer kommt es nicht an. Entscheidend sind Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs. Ist es für den Transport von Gütern bestimmt, findet die 1%-Methode keine Anwendung, da es sich dann nicht um einen Personenkraftwagen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ist es dagegen für die Beförderung von Personen bestimmt, ist die 1%-Methode anzuwenden.

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