Schadensersatz wenn Spritzen, Tupfer und andere Gegenstände im Patienten verbleiben

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Krankenhausbehandlungen bergen Gesundheitsrisiken. Zwei Oberlandesgerichtsurteile beleuchten Fremdkörper, die nach einer Operation unbeabsichtigt im Körper des Operierten verbleiben.

Das kann doch nicht wahr sein – ist es aber doch: "Erst am Ende des OP-Tages fiel dem Beklagten das Fehlen der Spitze auf", beschreibt das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg den Tatbestand. Und weiter heißt es: "Da diese in den Behandlungsräumen nicht aufgefunden werden konnte, machte sich der Beklagte eine Notiz, für den Fall, dass sich die Spitze intraoperativ gelöst haben sollte".

Mehr geschah nicht, nur eine Notiz, der Operierte wurde nicht informiert. Erst als der Operierte sechs Wochen später wegen extremer Schmerzen im Knie wieder vorsprach, veranlasste der Chirurg, gegen den hier geklagt wurde, eine Röntgenuntersuchung die dann den Befund erbrachte, dass die Trokarspitze im Kniegelenk verblieben war.

Das Oberlandesgericht sprach dem Operierten, da er Opfer einer groben Fahrlässigkeit wurde, einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,– € zu (Az. 5 U 102/18).

Interessant dabei: Die Vorinstanz hatte dem Patienten lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 12.000,– € zugesprochen. Hiergegen hatte der Arzt Revision eingelegt, da er bloß bereit war, 7.500,– € zu zahlen.

Nadel im Bauch

Mit einem ähnlichen Fall beschäftigte sich das OLG Stuttgart (Az. 1 U 145/17). Hier war eine knapp 2 cm lange OP-Nadel im Bauchraum einer Patientin zurückgeblieben. Und auch hier war die ärztliche Reaktion ähnlich. Die Nadel wurde einen Monat nach der OP bei einer Computertomografie aufgefunden.

Die Patientin wurde aber erst vier Wochen später hierüber informiert und muss sich seitdem regelmäßig einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, ob die Nadel gewandert ist. Auch hier wurde der Betroffenen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000,– € zugesprochen.

Sie hatte u.a. argumentiert, dass sich die Nadel noch in ihrem Körper befunden habe, habe "zwingend bei einer im Rahmen eines Eingriffs durchzuführenden sogenannten Zählkontrolle festgestellt werden müssen". Bei einer solchen Kontrolle werden die vor der OP bereits abgezählten Instrumente nochmals durchgezählt. Eine derartige Kontrolle wurde im verhandelten Fall nachweislich nicht durchgeführt.

Die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Klinik vertrat übrigens die Ansicht, dass die unterbliebene Zählkontrolle keinen Behandlungsfehler darstelle.

Jeder Tupfer zählt!

Diese Überschrift tragen Handlungsempfehlungen des "Aktionsbündnisses Patientensicherheit" zur Vermeidung unbeabsichtigt belassener Fremdkörper im OP-Gebiet. Die Empfehlungen – u.a. eine penible Zählkontrolle vor und während der OP und bei Personalwechsel (wohlgemerkt: gezählt werden soll nicht das Personal, sondern Instrumente) – haben nichts von ihrer Aktualität eingebüßt, wie die skizzierten Gerichtsurteile zeigen.

Zu zählen gibt es im Übrigen vor und nach OPs einiges. Bei großen Eingriffen können mehr als 150 Instrumente bereitliegen. Hinzu kommen Bauchtücher, Rollen und jede Menge Tupfer.

Das Aktionsbündnis Patientensicherheit wird unter anderem unterstützt vom Bundesgesundheitsministerium, der Barmer GEK, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Damit keine Missverständnisse entstehen: Vergessene Tupfer und Spritzen sind kein tägliches Ereignis in deutschen Krankenhäusern. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit schätzte vor zehn Jahren das Risiko, Opfer einer entsprechenden Schlamperei zu sein, auf 21:100.000. Das sind immerhin 0,21 Promille.

Das ist aber auf jeden Fall genug, um bei unklaren postoperativen Problemen auch an das Risiko von im Körper vergessenen Gegenständen zu denken.

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