Blutzuckermessung kann häusliche Krankenpflege übernehmen
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Gerade ältere Diabetiker sind mitunter durch die in vielen Fällen täglich schwankenden Insulingaben überfordert. In solchen Fällen kann Anspruch auf eine regelmäßig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführte Blutzuckermessung bestehen.
Das entschied das LSG Hessen. Hierbei ging es immerhin um 3.400,– € jährliche Kosten, die die Krankenkasse des Betroffenen nicht übernehmen wollte (Az. SL 8 KR 443/17).
Gesetzlich Krankenversicherte haben unter anderem auch einen Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Das gilt vor allem dann, wenn eine Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden werden kann oder verkürzt wird. Zur Krankenpflege gehört auch die Blutzuckermessung – allerdings nach der Rechtsauffassung der Krankenkassen in der Regel nur im Zusammenhang mit der Erst- oder Neueinstellung des Diabetes oder einer sogenannten intensivierten Insulintherapie.
In dem Fall, den das LSG Hessen nun zu entscheiden hatte, lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Es ging um die Klage eines 82 Jahre alten Mannes, der an Typ-2-Diabetes erkrankt ist. Ihm hatte sein Hausarzt für mehr als ein Jahr eine regelmäßige Blutzuckermessung zu Hause verordnet. Der Arzt sah den Versicherten selbst hierzu nicht in der Lage. Zudem hatte der Blutzuckerwert so stark geschwankt, dass die Dosis immer wieder neu habe angepasst werden müssen. Hierbei habe ihm auch seine an Demenz erkrankte Frau nicht helfen können.
Die hessischen Landessozialrichter sahen – wie die Vorinstanz – unter dieser Voraussetzung ein zu hohes Risiko für Fehlmessungen oder -dosierungen und verurteilten die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einer professionellen Blutzuckermessung. Nach den Richtlinien für die häusliche Krankenpflege seien nämlich in begründeten Ausnahmefällen auch Maßnahmen verordnungs- und genehmigungsfähig, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt seien. Sie müssten allerdings als Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sein und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden. Genau das sei hier der Fall gewesen.
In vergleichbaren Fällen sollten verschreibende Ärzte die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Blutzuckermessung detailliert begründen.
(MS)