Kinderbonus 2021: Anspruch auf 100€-Bonus und Auszahlung
Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können.

Kinderbonus 2021: Anspruch auf 100€-Bonus und Auszahlung

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Nach den Corona-Kinderbonus-Zahlungen für die Jahre 2020 und 2021 gibt es jetzt im August eine weitere finanzielle Hilfe für Eltern: Einkommensschwache Familien erhalten pro Kind 100 Euro Kinderfreizeitbonus. Wer hat Anspruch darauf und unter welchen Voraussetzungen wird der neue Kinderbonus ausgezahlt?

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus?

Bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen erhalten im Monat August 2021 als zusätzliche Unterstützung in der Corona-Pandemie einen einmaligen Zuschlag in Höhe von 100 Euro.

Mit diesem Geld sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können, schreibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite.

Der Kinderfreizeitbonus wir nicht auf andere Sozialleistungen und auch nicht auf Unterhaltsvorschuss angerechnet!

Welche Voraussetzungen müssen für den neuen Kinderbonus erfüllt sein?

Den einmaligen Zuschlag im August 2021 gibt es für Kinder und Jugendliche, die

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und

  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Für Kinder, die am 1. August 18 Jahre alt werden, gibt es den Kinderfreizeitbonus nicht mehr.

Außerdem muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Kinderzuschlag (KiZ).

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ).

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Hartz IV) (gegebenenfalls parallel zu KiZ).

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (auch wenn kein Kindergeld bezogen wird) oder

  • Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kinderfreizeitbonus wird an den Elternteil ausgezahlt, der das Kindergeld erhält (Kindergeldberechtigter).

Muss man den Kinderfreizeitbonus beantragen?

Ob der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt wird oder beantragt werden muss, hängt davon ab, welche Leistungen eine Familie für ihr Kind oder ihre Kinder bezieht.

Für Fragen zum Antrag hat die Bundesagentur für Arbeit eine gebührenfreie Rufnummer eingerichtet: Unter 0800 4 555543 erhalten Sie Hilfe bei allgemeinen Fragen zum Antragsverfahren.

  • Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) erhalten: Automatische Auszahlung des Kinderbonus im August ohne Antrag. Das gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld bzw. gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) erhalten

  • Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten: Auszahlung des Kinderbonus erst nach Antrag mit Nachweisen. Das Antragsformular »Antrag auf Kinderfreizeitbonus für Familien mit Wohngeld oder Sozialhilfe« finden Sie hier. Das Antragsformular ist erfreulich einfach gehalten! Dem ausgefüllten Antrag müssen Nachweise über die Bewilligung von Wohngeld oder Sozialhilfe für den Monat August 2021 beigefügt werden. Eine Kopie des Bewilligungsbescheids reicht dafür aus.

  • Familien, die Leistungen anderer Stellen erhalten: Automatische Auszahlung des Kinderbonus ohne Antrag. Für die Auszahlung ist dann die jeweilige andere Stelle zuständig, nicht die Familienkasse.

Den Antrag schicken Sie

  • entweder per Post an ihre Familienkasse – welche Familienkasse für Sie zuständig ist, steht auf dem Kindergeldbescheid,

  • oder per Mail an Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de

Vergessen Sie nicht, die Nachweise beizufügen!

Wann wird der Kinderfreizeitbonus ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird ab August ausgezahlt. Achtung: Sie erhalten über den Kinderfreizeitbonus keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid!

Ist der Kinderfreizeitzuschlag zweckgebunden?

Die Sonderzahlung im August soll Kindern die Teilhabe an Freizeitaktivitäten ermöglichen. Er kann, so steht es in der Gesetzesbegründung, individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten einschließlich der mittelbar durch die Teilhabe entstehenden Aufwendungen eingesetzt werden.

Das bedeutet für Familien: Sie können den Kinderfreizeitbonus ausgeben, wofür sie möchten. Der Beitrag für ein Sommerlager in den Bergen wären zum Beispiel »unmittelbare Kosten«, die Ausgaben für Wanderschuhe »mittelbare Kosten«, aber es darf auch Futter für den Familienhund gekauft oder die Reparatur des Autos bezahlt werden.

Für den Kinderfreizeitzuschlag besteht keine Verwendungsvorgabe und es muss auch nicht nachgewiesen werden, wofür das Geld ausgegeben wurde. Dementsprechend kann die Einmalzahlung auch nicht wegen »zweckwidriger Mittelverwendung« zurückgefordert werden.

Trotzdem ist das Geld natürlich vorrangig für Freizeitaktivitäten der Kinder gedacht. Nur manchmal wird das Geld eben an anderer Stelle noch dringender gebraucht.

Muss der Kinderfreizeitbonus versteuert werden?

Ob der Kinderfreizeitbonus in der Steuererklärung auftauchen muss, darüber findet sich leider nichts – nicht einmal in der Gesetzesbegründung. Vermutlich hat sich einfach niemand dazu Gedanken gemacht.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Kinderfreizeitbonus mit den Corona-Kinderbonus-Zahlungen von 2020 und 2021 gehen wir davon aus, dass der im August 2021 ausbezahlte Kinderfreizeitbonus ebenfalls (nur) in die Günstigerprüfung beim Kindergeld aufgenommen wird. Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört der Kinderfreizeitbonus dagegen auf keinen Fall.

Das würde folgendes bedeuten:

  • Beim Ausfüllen der Anlage Kind für die Steuererklärung für 2021 müssen Sie den Kinderfreizeitbonus angeben, da er (wie auch z.B. das Kindergeld) Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ist.

  • Das Finanzamt rechnet dann aus, ob für Sie persönlich die steuerlichen Kinderfreibeträge finanziell günstiger sind oder die Summe aus Kindergeld + Corona-Kinderbonus + Kinderfreizeitbonus. Das ist die sogenannte »Günstigerprüfung«.

Bei dieser Günstigerprüfung gilt immer: Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge.

Umgekehrt heißt das: Familien, für die schon bisher das Kindergeld finanziell günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe vom Kinderfreizeitbonus (und auch vom Corona-Kinderbonus).

Da der Kinderfreizeitbonus ausdrücklich nur an Familien mit geringem Einkommen ausbezahlt wird gehen wir davon aus, dass diese Familien auch zu 100 Prozent von der Zahlung profitieren, also nicht sozusagen durch die Hintertür wieder etwas abgezogen werden kann.

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(MB)

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