Kind vor Strafgericht: Verteidigungskosten bei den Eltern absetzbar?
Der BFH muss klären, ob Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen – jedenfalls dann, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlungen strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden können.

Kind vor Strafgericht: Verteidigungskosten bei den Eltern absetzbar?

 - 

Der BFH muss klären, ob Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen – jedenfalls dann, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlungen strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden können.

Das erstentscheidende FG Hessen hatte hier keine außergewöhnlichen Belastungen bei den Eltern des Delinquenten anerkannt.

Die Begründung dafür war dabei so schlicht wie nachvollziehbar: Seit 2013 ist in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (also Prozesskosten bzw. Gerichtskosten und Kosten für den Rechtsanwalt) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren ohne die er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das ist hier aber ganz offensichtlich nicht der Fall.

Die Richter des FG Hessen betonten, dass diese Vorschrift grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren betrifft und somit auch Strafverfahren. Das bedeutet: Selbst wenn der Sohn seine Strafverteidigungskosten selbst getragen hätte, hätte er diese nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Folglich kann für den Fall, dass die Eltern die Kosten übernommen haben, nichts anderes gelten (FG Hessen, Urteil vom 11.3.2020, Az. 9 K 1344/19; Az. der Revision beim BFH: VI R 29/20).

Im Streitfall war der Sohn der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in erschwertem Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt und schließlich auch nach Jugendstrafrecht verurteilt worden.

auch interessant:

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Wer Angehörige im Ausland finanziell unterstützt, kann diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Seit 2025 gelten jedoch neue Regeln. Was man für die nächste Steuererklärung mehr

  • [] Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Und auch nur dieser Ehegatte kann gerichtlich gegen die Festsetzung vorgehen. Wen betrifft das? Und um wie mehr

  • [] Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen können als Schenkung gelten, auch wenn sie als Ausgleich für gegenseitige Verzichtserklärungen vereinbart wurden. Das stellt der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar. mehr

  • [] Wichtig für Eltern, die im EU-Ausland arbeiten: Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht kann auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland gekürzt werden, wenn ein im Ausland erwerbstätiger Kindergeldberechtigter mehr

Weitere News zum Thema