Besonderes Kirchgeld: Wehren darf sich nur der kirchenangehörige Ehegatte

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Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Und auch nur dieser Ehegatte kann gerichtlich gegen die Festsetzung vorgehen. Wen betrifft das? Und um wie viel Geld geht es dabei?

Wer muss besonderes Kirchgeld bezahlen?

Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört und der andere nicht, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe.

Bei glaubensverschiedenen Ehen wird nur bei dem Ehegatten Kirchensteuer einbehalten, der Kirchenmitglied ist. Wenn dieser Ehegatte während des Jahres nichts verdient oder so wenig verdient, dass keine Lohnsteuer anfällt, dann wird auch während des Jahres keine Kirchensteuer einbehalten. Unter Umständen wird jedoch das besondere Kirchgeld festgesetzt, eine Art Sonderform der Kirchensteuer.

Das besondere Kirchgeld betrifft also Ehepartner, wenn

  • ein Ehepartner kein Kirchenmitglied und der andere Ehepartner Kirchenmitglied ist.

  • beide zwar Kirchenmitglieder sind, ein Ehepartner aber einer Kirche angehört, die keine Kirchensteuer erhebt.

Das besondere Kirchgeld wird wie die normale Kirchensteuer im Steuerbescheid festgesetzt.

Das besondere Kirchgeld müssen nur Ehegatten zahlen, die zusammen veranlagt werden. Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten gibt es kein besonderes Kirchgeld.

Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten. Oder Sie wählen die Einzelveranlagung für Ehegatten, was unterm Strich aber oft viel teurer ist als das besondere Kirchgeld.

Wie hoch ist das besondere Kirchgeld?

Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das gilt auch im Jahr der Heirat – das besondere Kirchgeld wird nicht zeitanteilig berechnet. Sind Kinder da, dürfen vom zu versteuernden Einkommen noch die Freibeträge für Kinder abgezogen werden.

So hoch ist das besondere Kirchgeld:

Stufe

Bemessungsgrundlage

(gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ./. Freibeträge für Kinder)

Höhe des besonderen Kirchgelds

0

bis 29.999 Euro

0 Euro

1

30.000 Euro – 37.499 Euro

96 Euro

2

37.500 Euro – 49.999 Euro

156 Euro

3

50.000 Euro – 62.499 Euro

276 Euro

4

62.500 Euro – 74.999 Euro

396 Euro

5

75.000 Euro – 87.499 Euro

540 Euro

6

87.500 Euro – 99.999 Euro

696 Euro

7

100.000 Euro – 124.999 Euro

840 Euro

8

125.000 Euro – 149.999 Euro

1.200 Euro

9

150.000 Euro – 174.999 Euro

1.560 Euro

10

175.000 Euro – 199.999 Euro

1.860 Euro

11

200.000 Euro – 249.999 Euro

2.220 Euro

12

250.000 Euro – 2999.999 Euro

2.940 Euro

13

ab 300.000 Euro

3.600 Euro

Nicht nur die Kirchensteuer, sondern auch das besondere Kirchgeld können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Wie war das eingangs mit der Festsetzung und dem Wehren?

Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe darf nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt werden.

Der Ehegatte, der nicht Mitglied einer Kirche ist, hat damit steuerlich nichts zu tun. Er kann sich also auch dann nicht mit einer Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er das Kirchgeld bezahlt hat, weil der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat.

Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des FG Hamburg hervor (Az. 3 K 140/19). Darin hatte bei einem Ehepaar nur der Ehemann Einkünfte. Er war allerdings kein Kirchenmitglied. Seine Frau, die Mitglied einer Kirche ist, hatte hingegen keine eigenen Einkünfte. Der Mann musste also sozusagen das besondere Kirchgeld für seine Frau bezahlen. Gegen die Festsetzung wehren durfte er sich allerdings nicht.

Inzwischen liegt der Fall beim BFH, das Aktenzeichen dort lautet: I B 56/19.

Gibt es auch ein allgemeines Kirchgeld?

Ja, das gibt es tatsächlich.

Das allgemeine Kirchgeld wird auch Ortskirchensteuer genannt. Es wird direkt von der Gemeindekirche erhoben, und zwar entweder als fester Betrag oder gestaffelt nach dem jeweiligen Einkommen des Kirchenmitglieds. Es dient der ergänzenden Finanzierung kirchlicher Aufgaben der Gemeinden.

Wenn Sie bereits Kirchensteuer auf Ihr Einkommen bezahlen, wird diese meist auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet.

Ob Ihre Gemeindekirche ein allgemeines Kirchgeld erhebt, erfragen Sie am besten bei der Kirchenverwaltung oder im Pfarrbüro vor Ort.

(MB)

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