Besonderes Kirchgeld: Kann man sich dagegen wehren?

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Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Und auch nur dieser Ehegatte kann gerichtlich gegen die Festsetzung vorgehen. Wen betrifft das? Und um wie viel Geld geht es dabei?

Inhalt

Wer muss besonderes Kirchgeld bezahlen?

Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört und der andere nicht, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe.

Bei glaubensverschiedenen Ehen wird nur bei dem Ehegatten Kirchensteuer einbehalten, der Kirchenmitglied ist. Wenn dieser Ehegatte während des Jahres nichts verdient oder so wenig verdient, dass keine Lohnsteuer anfällt, dann wird auch während des Jahres keine Kirchensteuer einbehalten. Unter Umständen wird jedoch das besondere Kirchgeld festgesetzt, eine Art Sonderform der Kirchensteuer.

Das besondere Kirchgeld betrifft also Ehepartner, wenn

  • ein Ehepartner kein Kirchenmitglied und der andere Ehepartner Kirchenmitglied ist.

  • beide zwar Kirchenmitglieder sind, ein Ehepartner aber einer Kirche angehört, die keine Kirchensteuer erhebt.

Das besondere Kirchgeld wird wie die normale Kirchensteuer im Steuerbescheid festgesetzt.

Das besondere Kirchgeld müssen nur Ehegatten zahlen, die zusammen veranlagt werden. Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten gibt es kein besonderes Kirchgeld.

Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten. Oder man wählt bei der Steuererklärung die Einzelveranlagung für Ehegatten, was unterm Strich aber oft viel teurer ist als das besondere Kirchgeld.

Nicht nur die Kirchensteuer, sondern auch das besondere Kirchgeld können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Wie hoch ist das besondere Kirchgeld?

Das Kirchgeld wird von den jeweiligen Landeskirchen festgelegt, daher können Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen.

Wir haben uns Thüringen als Beispiel herausgesucht: Die Höhe des besonderen Kirchgelds für 2025 wird in Thüringen (ähnlich wie in anderen Bundesländern) nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen des Ehepaares berechnet, wobei Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Ab 2025 wurde die Bemessungsgrundlage für die einzelnen Stufen in vielen Bundesländern um jeweils 10.000 Euro erhöht.

Übersicht: Berechnung des besonderen Kirchgelds 2025

  • Grundlage ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

  • Kinderfreibeträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

  • Das besondere Kirchgeld wird ab einem gemeinsamen Einkommen von 50.000 Euro fällig (2025, vorher 40.000 Euro bzw. 30.000 Euro in manchen Fällen).

  • Die Höhe des besonderen Kirchgelds steigt stufenweise mit dem Einkommen.

  • Im Jahr der Heirat wird das besondere Kirchgeld nicht zeitanteilig berechnet.

  • Für das besondere Kirchgeld wird etwa ein Drittel des gemeinsamen Einkommens als relevanter Anteil für das Kirchenmitglied angesetzt.

  • Das besondere Kirchgeld ersetzt bis zu einem gewissen Grad die reguläre Kirchensteuer, um bei glaubensverschiedenen Ehen eine gerechtere Verteilung sicherzustellen.

Beispiel: Höhe des besonderen Kirchgelds für 2025 in Thüringen

Stufe

Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen abzüglich Kinderfreibeträge)

Höhe des besonderen Kirchgelds

0

bis 49.999 Euro

0 Euro

1

50.000 – 57.499 Euro

96 Euro

2

57.500 – 69.999 Euro

156 Euro

3

70.000 – 81.999 Euro

276 Euro

4

82.500 – 94.999 Euro

396 Euro

5

95.000 – 106.999 Euro

540 Euro

6

107.500 – 119.999 Euro

696 Euro

7

120.000 – 134.999 Euro

840 Euro

8

145.000 – 159.999 Euro

1.200 Euro

9

170.000 – 184.999 Euro

1.560 Euro

10

195.000 – 209.999 Euro

1.860 Euro

11

220.000 – 259.999 Euro

2.220 Euro

12

270.000 – 309.999 Euro

2.940 Euro

13

ab 320.000 Euro

3.600 Euro

Das besondere Kirchgeld wird anhand der gestaffelten Tabelle vom Finanzamt berechnet und im Steuerbescheid an die Kirchenmitglieder angepasst. Minderungen durch bereits gezahlte Kirchensteuern aus dem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds werden berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.

Kann man sich gegen besonderes Kirchgeld wehren?

Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe darf nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt werden.

Der Ehegatte, der nicht Mitglied einer Kirche ist, hat damit steuerlich nichts zu tun. Er kann sich also auch dann nicht mit einer Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er das Kirchgeld bezahlt hat, weil der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat.

Das geht aus einem Urteil des FG Hamburg hervor. Darin hatte bei einem Ehepaar nur der Ehemann Einkünfte. Er war allerdings kein Kirchenmitglied. Seine Frau, die Mitglied einer Kirche ist, hatte hingegen keine eigenen Einkünfte. Der Mann musste also sozusagen das besondere Kirchgeld für seine Frau bezahlen. Gegen die Festsetzung wehren durfte er sich allerdings nicht (FG Hamburg, Urteil vom 22.8.2019, Az. 3 K 140/19).

Gibt es auch ein allgemeines Kirchgeld?

Ja, das gibt es tatsächlich.

Das allgemeine Kirchgeld wird auch Ortskirchensteuer genannt. Es wird direkt von der Gemeindekirche erhoben, und zwar entweder als fester Betrag oder gestaffelt nach dem jeweiligen Einkommen des Kirchenmitglieds. Es dient der ergänzenden Finanzierung kirchlicher Aufgaben der Gemeinden.

Wenn bereits Kirchensteuer auf das Einkommen bezahlt wird, wird diese meist auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet.

Ob eine Gemeindekirche ein allgemeines Kirchgeld erhebt, erfragt man am besten bei der Kirchenverwaltung oder im Pfarrbüro vor Ort.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/eltern-familie-ehe/besonderes-kirchgeld-wehren-darf-sich-nur-der-kirchenangehoerige-ehegatte