Renovierung einer Mietwohnung

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Wenn Sie als Vermieter Ihrem Mieter die Kosten einer Renovierung ersetzen, entstehen Ihnen Werbungskosten bei Einkünften aus vermietung und Verpachtung. Was aber, wenn die Rechnung auf den Namen des Mieters lautet?

Der Fall:

Ein Ehepaar bezieht eine Mietwohnung und renoviert dort die Wohnzimmerdecke. Die Rechnung wird auf das Ehepaar ausgestellt und zunächst auch von diesem bezahlt. Nach einem Jahr bietet der Vermieter den Mietern an, die Kosten zu übernehmen - schließlich wurde durch die Renovierungsarbeiten seine Immobilie aufgewertet. Was müssen Mieter und Vermieter tun, damit das Finanzamt die Kosten(erstattung) bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung des Vermieters anerkennt?

Die Lösung:

Der Vermieter macht in seiner Steuererklärung die Kosten als Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei weist er auf den abgekürzten Vertragsweg hin (Drittaufwand). Der BFH erkennt den abgekürzten Vertragsweg bei Werkverträgen an (BFH, Urteil vom 15.1.2008, Az. IX R 45/07).

Zu diesem Urteil gibt es ein Schreiben der Finanzverwaltung, in dem ausdrücklich auf den steuerlichen Abzug hingewiesen wird (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717; vgl. "Finanzverwaltung akzeptiert Drittaufwand"):

"Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten in eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet."

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