Messi-Haus geerbt: Ermittlung der Erbschaftsteuer

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Wer ein vollkommen vermülltes Haus erbt, darf bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht darauf hoffen, dass das Finanzamt das Grundstück als unbebaut einstuft, entschied das FG Hessen.

Der Fall: Zwei Miterben erbten zwei Grundstücke, auf denen jeweils ein total vermülltes Haus stand. Bei der Entrümpelung entsorgten sie unter anderem große Mengen an Papier- und Essensresten, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und Möbel, die aufgrund eines Wasserschadens verfault waren. Später verkauften sie die beiden Grundstücke mit den nun entrümpelten Häusern für 165.000 Euro und für 230.000 Euro.

So rechnete das Finanzamt: Das Finanzamt ging bei der Erbschaftsteuer davon aus, dass die beiden Grundstücke einen Grundbesitzwert von 162.500 Euro bzw. 226.500 Euro hatten. Die nachgewiesenen Kosten für die Entrümpelung wurden dabei berücksichtigt.

Das forderten die Kläger: Die Erben waren der Meinung, für die Ermittlung der Erbschaftsteuer hätte jeweils nur der Bodenwert zugrunde gelegt werden dürfen. Da am Bewertungsstichtag – also am Tag des Erbens – die Häuser unbenutzbar gewesen seien, dürften sie nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer mit einbezogen werden. Sie, die Erben, hätten die Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

So entschied das Gericht: Die Richter bestätigten die Auffassung des Finanzamts und erklärten, dass nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen könne. Eine solche liege beispielsweise vor, wenn durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert sei oder wenn Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führe.

Die Lebensweise der Erblasserin habe dagegen nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt. Bausubstanz und Grundausstattung befanden sich in einem gebrauchsfähigen Zustand, Dach und Mauerwerk der beiden Häuser waren weitestgehend intakt. Schimmelbefall gab es nicht und auch die Fenster und der Estrich sowie sämtliche Türen seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Hinzu kam, dass die Käufer einen Kaufpreis gezahlt hatten, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe. Auch dies muss bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (FG Hessen, Urteil vom 26.5.2011, Az. 3 K 2993/09; Revision wurde zugelassen).

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