Airbnb informiert Finanzbehörde über Vermieter
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Die »Servicestelle Steueraufsicht Hamburg«, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. So werde es unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften erheblich erschwert, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen weiter verborgen zu halten, teilt die Finanzbehörde Hamburg mit.
Offiziell spricht die Finanzbehörde von einem »weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften«. Klar ist aber: Es handelt sich hier um Airbnb. Das Unternehmen muss jetzt steuerlich relevante Daten für zahlreiche deutsche Vermieter an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.
Die Daten werden von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt, kündigte die Finanzbehörde Hamburg an.
Nicht immer müssen Steuern gezahlt werden
Eine gute Nachricht gleich vorweg: Wer nur gelegentlich ein Zimmer über Airbnb vermietet und dabei maximal 520 Euro pro Jahr einnimmt, hat Glück. Denn dann verzichten die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung.
Auch Mieter, die über Airbnb unter-vermieten, profitieren von dieser Regelung: Sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden – allerdings muss natürlich auch hier die Wohnung ansonsten selbst genutzt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass nur Teile (also einzelne Zimmer) einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten (größeren) Hauses vorübergehend vermietet werden.
Höhere Einnahmen: Werbungskosten ermitteln
Bei Einnahmen über 520 Euro jährlich wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet – auch nicht teilweise für die ersten 520 Euro. Dann muss man als Vermieter zusammen mit der Steuererklärung die Anlage V+V abgeben, in der man die Einnahmen aus der Vermietung berechnet. Denn jetzt dürfen von den Einnahmen auch Werbungskosten abgezogen werden. Das geht so:
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Ermitteln Sie die gesamten Betriebskosten Ihrer Wohnung, teilen Sie sie durch 365 und berechnen Sie so die Betriebskosten, die auf die vermieteten Tage entfallen.
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Wenn Sie nur ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermietet haben, müssen Sie natürlich auch die Quadratmeterzahl berücksichtigen – Sie können für die »Vermietungstage« nicht Betriebskosten für die ganze Wohnung geltend machen.
Nicht erklärte Vermietungseinkünfte können bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit besteuert werden!
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