Sonder-AfA für neues Penthouse auf Sanierungsgebäude?

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Gibt es die Sonderabschreibung auch, wenn auf einem bestehenden Altbau, der als Sanierungsgebäude begünstigt ist, weiterer Wohnraum neu geschaffen wird? Der Bundesfinanzhof musste entscheiden.

Die Sanierung schützenswerter Bausubstanz wird vom Gesetzgeber gefördert. Als zusätzlichen Anreiz, ein Gebäude in einem schutzwürdigen Gebiet instand zu setzen, können Aufwendungen für diese Sanierungsmaßnahmen schneller abgeschrieben werden. Um diese Sonderabschreibung zu nutzen, muss durch Bescheinigung der zuständigen Behörde förmlich festgestellt werden, dass es sich um eine Immobilie in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet handelt.

Gibt es die Sonderabschreibung auch, wenn auf einem bestehenden Altbau, der als Sanierungsgebäude begünstigt ist, weiterer Wohnraum neu geschaffen wird? Der Bundesfinanzhof musste entscheiden.

Geklagt hat ein Steuerpflichtiger, der ein Penthouse erworben hatte, das als Eigentumswohnung auf ein vorhandenes saniertes Gebäude aufgesetzt worden war. Dieser Neuaufbau erfolgte im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen des ursprünglichen Gebäudes.

Das Finanzamt lehnte sämtliche Sonderabschreibungen nach § 7i EStG ab, da das Penthouse selbst ein neues Wirtschaftsgut sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Er unterlag zunächst vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und zog deshalb weiter vor den Bundesfinanzhof.

Sein Argument: Zu der Eigentumswohnung gehörten nicht ausschließlich die neu geschaffenen Bereiche des Gebäudes, sondern nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auch ein Teil des Gemeinschaftseigentums, somit also auch Teile des bestehenden Altbaus. Das sind zum Beispiel die Außenhülle des Gebäudes, die Geschossdecke, das Dach und die tragenden Wände.

Weil auch diese Gebäudeteile mit erworben wurden, stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Kläger. Für die Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die sich auf die bereits bestehende miterworbene Bausubstanz bezogen, erlaubten die Richter die erhöhte Abschreibung.

Da die Maßnahmen im Bescheid der Baubehörde ausdrücklich benannt waren, war danach zweifelsfrei zuzuordnen, welche Baumaßnahmen sich auf die Sanierung bezogen. Für diese war die Sonderabschreibung nun zu gewähren (BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 6/16).

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