Eingewachsene Zehennägel: Kasse zahlt keine Fußpflege
Mit eingewachsenen Zehennägeln – meist geht es um den dicken Zeh – ist nicht zu spaßen. Im Frühstadium reichen vielleicht Hausmittel zur Behandlung. Doch oft ist die professionelle Hilfe eines Podologen (medizinische Fußpflege) notwendig. Die Kosten der medizinischen Behandlung – etwa mit einer Nagelkorrekturspange oder auch durch eine kleine Operation – übernimmt die Krankenkasse jedoch nur dann, wenn sie von Ärzten vorgenommen wird.

Eingewachsene Zehennägel: Kasse zahlt keine Fußpflege

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Mit eingewachsenen Zehennägeln – meist geht es um den dicken Zeh – ist nicht zu spaßen. Im Frühstadium reichen vielleicht Hausmittel zur Behandlung. Doch oft ist die professionelle Hilfe eines Podologen (medizinische Fußpflege) notwendig. Die Kosten der medizinischen Behandlung – etwa mit einer Nagelkorrekturspange oder auch durch eine kleine Operation – übernimmt die Krankenkasse jedoch nur dann, wenn sie von Ärzten vorgenommen wird.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) anders als die Vorinstanzen entschieden (Az. B 1 KR 34/17 R). Die Behandlung dieser Erkrankung gehöre allein zu den ärztlichen Versorgungsleistungen, befand das Gericht. Das gelte auch dann, wenn es einem Versicherten nicht gelingt, einen Arzt zu finden.

Der vor dem BSG verhandelte Fall geht weit über das Problem der eingewachsenen Zehennägel hinaus. Das zeigt die Überschrift, die das Ärzteblatt für die Entscheidung der Vorinstanz, des Landessozialgerichts Brandenburg-Berlin, wählte: "Kostenerstattung gilt, wenn kein Arzt zur Hand ist".

Konkret ging es um eine Versicherte mit einem chronisch eingewachsenen Fußnagel, die nach ihrer Auskunft für die Behandlung dieses krankhaften Zustands, der in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, keinen behandlungsbereiten Arzt fand.

Systemversagen darf nicht zulasten der Patienten gehen

Das sah die Vorinstanz als Systemversagen und verurteilte die Krankenkasse der Betroffenen zur Übernahme der Behandlungskosten bei einer Fußpflegerin, die ihr – korrekterweise – eine Nagelkorrekturspange verpasst und diese mehrfach angepasst hatte. Zuvor hatte die Krankenkasse zwar die Kosten der Spange übernommen, nicht jedoch die Behandlungskosten der Podologin in Höhe von 152,– €.

Genau diese Verfahrensweise hielt nun das Bundessozialgericht für korrekt. Das Gericht befand, dass die Klägerin lediglich "Anspruch auf (vertrags-) ärztliche Behandlung" des eingewachsenen Zehennagels gehabt habe, nicht jedoch auf die Erstattung der Behandlung der Fußpflegerin oder – wie das Gericht formulierte – "auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt".

In vielen Fällen mag es zwar schwierig sein, für bestimmte gesundheitliche Probleme einen passenden Arzt zu finden. Doch im Zweifelsfall sollte man sich an die zuständige kassenärztliche Vereinigung wenden und von dieser Informationen darüber erbitten, welche Ärzte für eine (zeitnahe) Behandlung infrage kommen.

Bei eingewachsenen Fußnägeln können das u.a. Hausärzte, Hautärzte, Chirurgen und Fußchirurgen sein. Ist die kassenärztliche Vereinigung selbst nicht in der Lage, einen passenden Arzt zu benennen, dürfte tatsächlich ein Systemversagen vorliegen, das die Inanspruchnahme eines Podologen auf Kassenkosten selbst aus Sicht des Bundessozialgerichts möglicherweise rechtfertigen könnte.

Bei eingewachsenen Fußnägeln ist allerdings vor einer gerade von Chirurgen gern durchgeführten Nagelentfernung (Nagelexzision) zu warnen. Schonendere Verfahren sind in der Regel vorzuziehen und mit weniger Folgewirkungen verbunden.

Wenn eine Fußpflege medizinisch notwendig ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei entsprechender Verordnung vom Arzt die Kosten für eine Behandlung beim Podologen. Das ist vor allem bei Diabetikern der Fall. Die Behandlung muss freilich von einem ausgebildeten und von den Krankenkassen anerkannten Podologen durchgeführt werden.

(MS)

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