§ 18e UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Besteuerung

Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStG
Gliederungs-Nr.: 611-10-14
Normtyp: Gesetz

§ 18e UStG – Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  1. 1.

    dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

  2. 2.

    dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;

  3. 3.

    dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

Zu § 18e: Geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).