§ 22a GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Durchführung

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 22a GrEStG – Ermächtigung

1Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. 3Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen.

Zu § 22a: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

Zum Achten Abschnitt: Eingefügt durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131); der bisherige Achte Abschnitt wurde Neunter Abschnitt.