§ 21 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 21 GrEStG – Urkundenaushändigung

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

Zu § 21: Geändert durch G vom 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834).