§ 14 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Steuerschuld

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 14 GrEStG – Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

  1. 1.
    wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  2. 2.
    wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.