§ 14 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Steuerschuld
§ 14 GrEStG – Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
-
1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
-
2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.