Abschnitt V 33.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
Abschnitt V 33.6 DA-KG – Ermessensausübung
1Sowohl die Entscheidung über die Abzweigung dem Grunde nach als auch über die Höhe des Abzweigungsbetrages liegt in jedem Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. 2Die Ermessenserwägungen sind in der Abzweigungsentscheidung zu dokumentieren.