Abschnitt V 25.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 25 – Stundung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 25.2 DA-KG – Voraussetzungen

(1) 1Ein Rückforderungsanspruch darf nur gestundet werden, wenn die Einziehung am Fälligkeitstag eine erhebliche Härte bedeuten würde. 2Dies kann sachlich (Abs. 2) oder persönlich (Abs. 3) begründet sein. 3Zudem darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen (Abs. 4).

(2) 1Sachliche Stundungsgründe können vorliegen, wenn entsprechende Gegenansprüche vorhanden sind, welche alsbald zu erstatten sein werden, mit denen jedoch noch nicht auf gerechnet werden kann (z. B. Nachzahlungsanspruch für ein weiteres Kind). 2Persönliche Stundungsgründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt.

(3) 1Persönliche Stundungsgründe sind gegeben, wenn Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit vorliegen. 2Stundungswürdig ist der Schuldner, wenn er seine wirtschaftliche Situation nicht selbst herbeigeführt und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 3Stundungswürdigkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rückforderung - zumindest teilweise - durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG. 4Stundungswürdig ist auch nicht, wer Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat. 5Stundungsbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung zum Fälligkeitstag seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Beispiele

  • Der Schuldner ist - trotz vorhandener Geldmittel - aufgrund einer plötzlichen Erkrankung daran gehindert, das Kindergeld am Fälligkeitstag zurückzuzahlen.

  • Der Schuldner gerät aufgrund einer schweren Erkrankung in eine wirtschaftliche Notlage.

  • Die augenblickliche Zahlungsschwäche des Schuldners beruht auf erheblichen betriebsnotwendigen Investitionen, die nicht vorhersehbar waren.

  • Der Schuldner ist Opfer einer Naturkatastrophe geworden.

(4) 1Eine Gefährdung des Anspruchs durch die Stundung ist gegeben, wenn der Anspruch zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. 2Bei dieser Prüfung sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Höhe des Rückforderungsbetrages und die Stundungsdauer zu berücksichtigen. 3Ist der Schuldner nicht nur vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit gemindert, ist eine Stundung ausgeschlossen.