Abschnitt V 25.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 25 – Stundung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 25.3 DA-KG – Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit

1Eine Stundung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Betrag 5 000 Euro übersteigt oder die Stundung über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgen soll. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorlage der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berichten.