Abschnitt V 17.1.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 17 – Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO → V 17.1 – Änderung zu Ungunsten des Berechtigten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 17.1.1 DA-KG – Allgemeines

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Kindergeldanspruchs führen.