Abschnitt V 15.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 15 – Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 15.1 DA-KG – Anwendungsbereich

(1) § 129 AO ist auf Bescheide und auf sonstige von der Familienkasse erlassene Verwaltungsakte (z. B. Entscheidung über Abzweigung) anzuwenden.

(2) 1Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, können von der Familienkasse gem. § 129 AO berichtigt werden. 2Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler des Bearbeiters.

(3) 1Keine offenbaren Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO sind Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Sachverhaltswürdigung oder -auslegung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen. 2Eine Berichtigung nach § 129 AO ist ausgeschlossen, wenn das Vorliegen eines solchen Fehlers möglich erscheint.

(4) 1Offenbar ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen Dritten aus den in der Akte befindlichen Unterlagen (Kindergeldantrag, Anlagen, sonstige Erklärungen und Belege) ersichtlich ist. 2Der Fehler muss nicht für den Berechtigten aus dem Verwaltungsakt selbst erkennbar sein.

(5) 1Der Fehler muss beim Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sein. 2Somit sind von § 129 AO grundsätzlich nur Fehler der Familienkasse erfasst. 3Übernimmt die Familienkasse eine aus dem Antrag oder den dazu eingereichten Unterlagen für die Familienkasse klar erkennbare Unrichtigkeit (Rechenfehler, Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) des Berechtigten, so macht sie sich diesen Fehler zu eigen.

(6) Zum Ablauf der Festsetzungsfrist siehe V 12.3 Abs. 2.