Abschnitt V 1.5.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO → V 1.5 – Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 1.5.1 DA-KG – Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst

1Die Familienkasse der BA bleibt nach § 72 Abs. 4 EStG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein Berechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird. 2Die Familienkasse der BA bleibt auch dann für die Kindergeldfestsetzung zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran - erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird. 3Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständigkeitswechsel ein. 4Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann. 5Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter, Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen "vorübergehend" beendet wird und ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht.