Abschnitt V 1.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
I. – Zuständigkeit → V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
Abschnitt V 1.4 DA-KG – Besonderheiten bei den Postnachfolgeunternehmen
1Nach der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 2 EStG obliegt der Deutschen Post AG die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für ihre jeweiligen Beamten in Anwendung des § 72 Abs. 1 EStG. 2V 1.3 Abs. 5 gilt entsprechend.