Abschnitt S 8.1.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8.1.6 DA-KG – Gang des Ermittlungsverfahrens

1Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist im Einzelnen nicht vorgegeben, vgl. § 161 StPO. 2Gegenstand und Umfang des Ermittlungsverfahrens werden durch den Zweck des Verfahrens (§ 160 Abs. 1 StPO) bestimmt. 3Die Ermittlungen haben sich auch auf den Täter entlastende Umstände, die Beweiserhebung und -Sicherung (§ 160 Abs. 2 StPO) sowie ggf. auf solche Umstände zu erstrecken, die für die Festsetzung der Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) bedeutsam sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 StPO). 4Hierzu ist - falls keine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt - eine uneingeschränkte Auskunft beim Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister - (§ 41 Bundeszentralregistergesetz) einzuholen. 5Der dafür benötigte Vordruck BRZ 4 ist beim Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, erhältlich. 6Die Art und Weise des Vorgehens ist unbedingt an rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten, vgl. Nr. 2 bis 6 AStBV (St) 2020. 7Die Ermittlungen sind auf das Wesentliche, d. h. auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, soweit sie für die Klärung der Umstände der Tat und derjenigen in der Person des Täters von Bedeutung sind. 8Im Strafverfahren der BuStra-Stelle werden jedenfalls regelmäßig die Akten der Familienkasse beizuziehen sein und häufig die mit dem Verwaltungsverfahren befassten Mitarbeiter der Familienkasse als Zeugen (§§ 161, 161a StPO, Vordrucke "Vorladung eines Zeugen" und "Vernehmungsprotokoll (Zeugen)") wie auch der Beschuldigte zu vernehmen sein (§§ 163a Abs. 1 und 3, 133 bis 136a StPO, Vordruck "Vorladung eines Beschuldigten" und "Vernehmungsprotokoll [Beschuldigte/Betroffene]"). 9Spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte entweder zu vernehmen oder es ist ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt (§ 163a Abs. 1 StPO). 10Darüber hinaus kommen zur Aufklärung des Sachverhalts z. B. Auskünfte des Arbeitgebers eines volljährigen Kindes in Betracht.