Abschnitt S 8.1.7 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8.1.7 DA-KG – Abschluss des Ermittlungsverfahrens

(1) 1Über den Abschluss der Ermittlungen ist in jedem Fall ein Abschlussvermerk zu fertigen, vgl. § 169a StPO (Vordruck "Abschlussvermerk"). 2Dieser muss neben der Feststellung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, deren Verlauf und Ergebnis (erhobene Beweise und deren Wertung) sowie das daraus resultierende weitere Vorgehen enthalten, 3Insbesondere eine beabsichtigte Einstellung des Verfahrens ist hinreichend zu begründen.

(2) 1Nach Abschluss der Ermittlungen ist einem Verteidiger des Beschuldigten auf sein Verlangen unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (Schlussfolgerung aus § 147 Abs. 2 StPO). 2Bei der Akteneinsicht sind die §§ 32f und 147 StPO zu beachten.