Abschnitt S 8.1.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8.1.4 DA-KG – Allgemeines zum Ermittlungsverfahren

(1) 1Nach dem Legalitätsprinzip (vgl. Nr. 14 AStBV (St) 2020) ist die Familienkasse in den Fällen des § 399 Abs. 1 AO verpflichtet, wegen verfolgbarer Steuerstraftaten im Bereich des steuerlichen Kindergeldes einzuschreiten, wenn dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO). 2Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte umschreiben den Verdacht einer Straftat i. S. v. § 160 Abs. 1 StPO. 3Die (nach Aktenlage) vorhandenen Umstände müssen auf die Begehung einer Straftat hindeuten. 4Dafür muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. 5Die Annahme eines Anfangsverdachts ist aber nicht dadurch ausgeschlossen, wenn noch Zweifel an der Begehung einer Straftat bestehen.

(2) 1Das Ermittlungsverfahren der BuStra-Stelle ist wie dasjenige der Staatsanwaltschaft darauf gerichtet zu klären, ob der Sachverhalt genügend Anlass dafür gibt, die öffentliche Klage zu erheben (§ 400 AO, § 170 Abs. 1 StPO). 2Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschuldigte einer Steuerstraftat hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 408 Abs. 2 StPO). 3Nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch sein.