Abschnitt S 2.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 2 – Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 2.1 DA-KG – Tatbestände des Steuerstrafrechts

1Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. 2Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen). 3Neben dem objektiven Tatbestand muss auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein (vorsätzliches Handeln, vgl. § 15 StGB). 4Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn Steuern vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). 5Dies gilt auch, wenn Angaben des Berechtigten - etwa zu der Erwerbstätigkeit des Kindes - später überprüft werden sollen. 6Auf die Dauer des nicht rechtmäßigen Belassens der Vorteile kommt es nicht an. 7Zum Versuch siehe S 2.4; zur Selbstanzeige siehe S 6.