Abschnitt R 4.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 4 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 4.5 DA-KG – Einspruchsfrist

(1) 1Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe ist in §§ 122 und 122a AO geregelt (siehe hierzu auch AEAO zu § 122 und § 122a). 3Die Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn einem schriftlich oder elektronisch ergehenden Verwaltungsakt keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (§ 356 Abs. 1 AO). 4Der Einspruch kann dann grundsätzlich nach § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. 5Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und der Einspruch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt sind unbefristet möglich. 6Sowohl für die Ermittlung des Fristendes als auch für die Bekanntgabefiktionen gem. § 122 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 AO sind § 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO zu beachten.

(2) 1Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht nach § 109 AO verlängert werden. 2Bei Fristversäumung kommt ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht; der Einspruchsführer ist hierauf hinzuweisen, da sonst ein Verfahrensmangel vorliegt.

(3) 1Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, trägt grundsätzlich der Einspruchsführer das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Kann eine Behörde aber leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an diese weiterzuleiten. 3Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (BVerfG vom 2.9.2002 - BStBl II S. 835).