Abschnitt R 4.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 4 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 4.4 DA-KG – Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs

(1) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist bei der zuständigen Familienkasse (Anbringungsbehörde) einzulegen. 2Anbringungsbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Geht ein Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, ist dies unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist an die Anbringungsbehörde weitergeleitet wird (vgl. R 4.5 Abs. 3).

(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Eine telefonische Einspruchseinlegung reicht nicht aus. 3Die Schriftform ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH vom 26.3.1991, VIII B 83/90, BStBl II S. 463). 4Bei elektronischer Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich. 5Der Einspruch muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. 6Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 7In § 357 Abs. 3 AO wird geregelt, welche Inhalte der Einspruch haben soll; bei Fehlen des geforderten Inhalts liegt gleichwohl ein zulässiger Einspruch vor. 8Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung ausdrücklich als Einspruch bezeichnet wird. 9Es genügt, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Nachprüfung einer Entscheidung gewünscht wird.