Abschnitt A 4.4.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.4.2 DA-KG – Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG

(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grand der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für Letztere gelten die Einschränkungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (vgl. Abs. 2 bis 5).

(2) Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

  • § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),

  • § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),

  • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder

  • § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)

sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):

  1. 1.

    Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Abs. 3) und

  2. 2.

    im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (vgl. Abs. 4).

(3) 1Der mindestens dreijährige rechtmäßige, gestattete oder geduldete Aufenthalt nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG darf nicht unterbrochen sein. 2Eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse muss zu Beginn oder während dieses Aufenthaltszeitraums oder unmittelbar daran anschließend erworben werden (BFH vom 24.5.2012, III R 20/10, BStBl 2014 II S. 27). 3Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Aufenthaltsdauer, muss der Ausländer verwaltungsgerichtlich feststellen lassen, dass er während seines mindestens dreijährigen Aufenthalts stets über einen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt verfügte. 4Der Aufenthalt gilt nach § 55 Abs. 1 AsylG ab Ausstellung des Ankunftsnachweises oder, wenn kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, mit Stellung des Asylantrags als gestattet.

(4) 1Erwerbstätigkeit i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 2Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung (sog. "Minijobs") und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV; nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 3Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III ("Leistungen der Arbeitsförderung") u. a. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 SGB III) und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (BFH vom 4.8.2011, III R 62/09, BStBl 2012 II S. 732). 4Hinsichtlich der Voraussetzung "Inanspruchnahme von Elternzeit" kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln. 5Während der dreijährigen Mindestaufenthaltsdauer muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(5) 1Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt (vgl. Abs. 3) endet. 2Endet dieser jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.