Abschnitt A 25.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

III. – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche → A 25 – In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 25.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. A 9 und A 25.2. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so können diese gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den vorrangig Berechtigten bestimmen.

(2) 1Eine schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Berechtigtenbestimmung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils (z. B. auf dem Antragsvordruck) ist erforderlich. 2Fehlt die schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift, ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die Berechtigtenbestimmung ist von der antragstellenden Person beizubringen. 4Wird sie nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung des Familiengerichts (vgl. Abs. 6) eine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen. 5Die antragstellende Person ist hierauf hinzuweisen.

(3) 1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG vorrangig einem Elternteil gezahlt. 2Dieser Elternteil kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich oder zur Niederschrift auf seinen Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStG; vgl. hierzu Abs. 1 und 2.

(4) 1Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang werden ab dem Folgemonat gegenstandslos,

  • wenn sie widerrufen werden,

  • wenn der Berechtigte den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber Abs. 5 Satz 1 und 2),

  • wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber A 9 Abs. 2), es sei denn, A 26 Abs. 2 Satz 2 kommt zur Anwendung, oder

  • wenn ein Neuantrag gestellt wird.

2Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils. 3Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch V 35 Abs. 2.

(5) 1Ist ein Kind getrennt lebender Eltern in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, weil es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält, ist demjenigen gegenüber das Kindergeld festzusetzen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. 2Auch eine vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. BFH vom 23.3.2005, III R 91/03, BStBl 2008 II S. 752). 3Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Berechtigten (OLG Celle, Beschluss vom 14.5.2012, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012 S. 1963). 4Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) 1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Abs. 1 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat. 3Bestimmt das Familiengericht eine Person zum vorrangig Berechtigten, die nicht nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt ist (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), stellt dies keine Vorrangbestimmung i. S. v. § 64 EStG dar (BFH vom 8.8.2013, III R 3/13, BStBl 2014 II S. 576). 4Der Beschluss des Familiengerichts wird nach § 40 Abs. 1 FarnFG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten wirksam. 5An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen. 6Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 7Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisher Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.