Abschnitt A 2.2.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

A 2 – Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen → A 2.2 – Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 2.2.2 DA-KG – Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

(1) 1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend. 3Ist ein Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 4Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 5Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat. 7Hierfür steht der Vordruck "Erklärung über die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG" zur Verfügung. 8Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt (BFH vom 24.10.2012, V R 43/11, BStBl 2013 II S. 491). 9Dabei ist unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit auf die Ausübung dieser Tätigkeit abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zuflusses oder die Gewinnermittlungsart (vgl. BFH vom 14.03.2018, III R 5/17, BStBl II S. 482).

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel). 2Zur Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vgl. V 21.1.