Abschnitt A 2.1.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

A 2 – Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen → A 2.1 – Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 2.1.4 DA-KG – Nutzung zu Wohnzwecken

(1) 1Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. 2Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. 3Die ausschließliche Nutzung als Betriebsstätte, Büro, Ladengeschäft, Warenlager o. ä. stellt keine Nutzung zu Wohnzwecken dar (BFH vom 8.5.2014, III R 21/12, BStBl 2015 II S. 135). 4Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr zu Wohnzwecken in der Wohnung aufhält (BFH vom 19.3.1997,1 R 69/96, BStBl II S. 447). 5Eine Nutzung zu Wohnzwecken kann - insbesondere in Arbeitnehmer-Entsende-Fällen - auch vorliegen, wenn der Berechtigte eine Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres nicht nutzt.

(2) 1Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Berechtigte die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken auch in der Zukunft fortsetzen wird. 2Hierin kommt u. a. ein Zeitmoment zum Ausdruck, Anhaltspunkte können aber auch Ausstattung und Einrichtung sein. 3Als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf den in § 9 Satz 2 AO normierten Sechsmonatszeitraum zurückgegriffen werden (BFH vom 8.11.2014, III R 21/12, BStBl 2015 II S. 135). 4Dieser Sechsmonatszeitraum kann auch jahresübergreifend sein.

(3) 1Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (für bis zu sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH vom 30.8.1989, I R 215/85, BStBl II S. 956). 2Entscheidend ist jedoch die Absicht des Berechtigten. 3Im Einzelfall kann daher auch ein tatsächlicher Aufenthalt von bis zu sechs Monaten als ein nicht nur vorübergehender anzusehen sein. 4Dann muss sich jedoch die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen haben (BFH vom 30.8.1989,1 R 215/85, BStBl II S. 956).